Für den gesetzlich geregelten Bereich der Aufgaben des IUA bestehen die folgenden Bekanntgaben bzw. Zulassungen:I | Ermittlung der Emissionen und / oder Immissionen | §§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des BImSchG (ausgenommen Überprüfung von Verbrennungsbedingungen gemäß § 13 Abs. 1 der 17. BImSchV) | II | Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen | Nr. 5.3.3 TA Luft für Anlagen der 4. BImSchV: Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, Anhang Spalte 2 § 17a Abs. 2 der 1. BImSchV § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV § 8 Abs. 4 der 30. BImSchV § 5 Abs. 4 der 31. BImSchV | III | Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen | Nr. 5.3.3 TA Luft für Anlagen der 4. BImSchV: Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, Anhang Spalte 1 § 10 der 17. BImSchV § 7 Abs. 3 der 27. BImSchV § 14 der 13. BImSchV | IV | Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen
Überprüfung von Verbrennungsbedingungen | § 13 Abs. 1 der 17. BImSchV § 10 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 3 der 17. BImSchV |
Bereiche
Anorganische Gase |
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A | Ermittlung der Emissionen | B | Ermittlung der Immissionen | C | Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte |
Staub, Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen |
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D | Ermittlung der Emissionen | E | Ermittlung der Immissionen | F | Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte |
Organisch chemische Verbindungen |
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I | Ermittlung der Emissionen | L | Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte |
Hochtoxische organisch-chemische Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane) |
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M1 M3 | Ermittlung der Emissionen – Probenahme – Analyse durch Fremdinstitut | N1 N3 | Ermittlung der Immissionen – Probenahme – Analyse durch Fremdinstitut |
Gerüche |
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O | Ermittlung der Emissionen | P | Ermittlung der Immissionen |
- Bekanntgegebene Messstelle gemäß §§ 26, 28 BImSchG zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen von Luftverunreinigungen sowie zur Kalibrierung und Funktionsprüfung von kontinuierlich arbeitenden Messeinrichtungen 2., 13.,17., 27. BImSchV und Nr. 3.2 TA-Luft
- Akkreditierte außerbetriebliche Messstelle für die Ermittlung, von Schadstoffkonzentrationen an Arbeitsplätzen
- Zugelassene Untersuchungsstelle für feste und flüssige Abfälle, Sickerwasser, sowie Grund- und Oberflächenwasser gemäß § 25 Landesabfallgesetz NRW
- Untersuchungsstelle für Indirekteinleiter gemäß § 60 a Landeswassergesetz NRW
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