Aktuelles & Ankündigungen

Bekanntgaben

Für den gesetzlich geregelten Bereich der Aufgaben des IUA bestehen die folgenden Bekanntgaben bzw. Zulassungen:

I

Ermittlung der Emissionen und / oder Immissionen



§§ 26, 28 BImSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des BImSchG (ausgenommen Überprüfung von Verbrennungsbedingungen gemäß § 13 Abs. 1 der 17. BImSchV)

II


Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen





Nr. 5.3.3 TA Luft für Anlagen der 4. BImSchV: Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, Anhang Spalte 2
§ 17a Abs. 2 der 1. BImSchV
§ 12 Abs. 7 der 2. BImSchV
§ 8 Abs. 4 der 30. BImSchV
§ 5 Abs. 4 der 31. BImSchV

III

Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen


Nr. 5.3.3 TA Luft für Anlagen der 4. BImSchV: Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, Anhang Spalte 1
§ 10 der 17. BImSchV
§ 7 Abs. 3 der 27. BImSchV
§ 14 der 13. BImSchV

IV


Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen
Überprüfung von Verbrennungsbedingungen
§ 13 Abs. 1 der 17. BImSchV
§ 10 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 3 der 17. BImSchV

 

Berei­che

Anorganische Gase
AErmittlung der Emissionen
BErmittlung der Immissionen
CÜberprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte

Staub, Staubinhaltsstoffe und an Staub adsorbierte chemische Verbindungen
DErmittlung der Emissionen
EErmittlung der Immissionen
FÜberprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte

Organisch chemische Verbindungen
IErmittlung der Emissionen
LÜberprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte

Hochtoxische organisch-chemische Verbindungen in extrem geringen Konzentrationen (Dioxine und Furane)
M1
M3

Ermittlung der Emissionen
– Probenahme
– Analyse durch Fremdinstitut
N1
N3

Ermittlung der Immissionen
– Probenahme
– Analyse durch Fremdinstitut

Gerüche
OErmittlung der Emissionen
PErmittlung der Immissionen

 

  • Bekanntgegebene Messstelle gemäß §§ 26, 28 BImSchG zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen von Luftverunreinigungen sowie zur Kalibrierung und Funktionsprüfung von kontinuierlich arbeitenden Messeinrichtungen 2., 13.,17., 27. BImSchV und Nr. 3.2 TA-Luft  
  • Akkreditierte außerbetriebliche Messstelle für die Ermittlung, von Schadstoffkonzentrationen an Arbeitsplätzen
  • Zugelassene Untersuchungsstelle für feste und flüssige Abfälle, Sickerwasser, sowie Grund- und Oberflächenwasser gemäß § 25 Landesabfallgesetz NRW
  • Untersuchungsstelle für Indirekteinleiter gemäß § 60 a Landeswassergesetz NRW